
Das BMF kann durch RVO Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist. Ein Finanztermingeschäft, das der RVO widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. O. A. gilt entspr. für: 1. Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft, 2. eine Vereinbarung,....
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